DIANNA 24 – Im Alter daheim – 24 Std. Pflege zuhause

Über 10 Jahre Erfahrung

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Rechtsgrundlage

RECHTSGRUNDLAGE –
24 STUNDEN-PFLEGE

DIANNA 24 – Im Alter daheim vermittelt ausschließlich legal beschäftigte osteuropäische Pflegekräfte, die im Besitz einer gültigen E101-Bescheinigung (A1) und einer EU-Krankenkarte sind. Damit wird versichert, dass die Betreuungskraft in ihrem Heimatland unfall-, kranken- und sozialversichert ist. Die Vermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des Entsendegesetzes und im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit.

DIANNA 24

Im Alter daheim

empfiehlt Ihnen, sich vor der Anreise einer Pflegekraft genau zu erkundigen, ob es sich um eine legale Beschäftigung handelt. Es gibt noch leider viele Agenturen, die Betreuungskräfte illegal vermitteln, was erhebliche Risiken auf die betroffenen Familien mit sich zieht. Für eine illegale Beschäftigung drohen hohes Strafgeld, bis zu 3 Jahren Haftstrafe, sowie Nachzahlung aller sozialen Abgaben. Dazu kommen Probleme bzgl. der Meldepflicht sowie hohe Kosten, die im Krankheitsfall getragen werden müssen.

WELCHE RECHTLICHEN ASPEKTE SIND BEI EINER BESCHÄFTIGUNG EINER OSTEUROPÄISCHEN PFLEGEKRAFT WICHTIG? WORAUF SOLL ICH BEI DER AUSWAHL EINER VERMITTLUNGSAGENTUR ACHTEN?

Neben der Direkteinstellung durch die Familie ist die Entsendung eine zweite mögliche legale Beschäftigungsmethode. Hier ist es in erster Linie wichtig, dass jede Pflegekraft eine gültige Entsendebescheinigung bekommt. Die Ausstellung einer Entsendebescheinigung soll einer Familie im Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Partner garantiert werden. Bei selbständigen Pflegekräften ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit sehr hoch, so dass von diesem Beschäftigungsverhältnis abzuraten ist. Selbstständige Pflegekräfte sind laut Urteil des Amtsgerichts München vom November 2008 nicht legal. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigt ein Jahr später das Urteil. Mehr zu dem Thema finden Sie im Bericht in der Süddeutschen Zeitung.

Seit dem 01.05.2004 ist es möglich, osteuropäische Betreuungs- oder Pflegekräfte im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland zu entsenden.

BEI DER ENTSENDUNG VON OSTEUROPÄISCHEN BETREUUNGS- ODER PFLEGEKRÄFTEN IST ES WICHTIG FOLGENDES ZU BEACHTEN:

1. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Auslandsentsendung im Heimatland bei dortigen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden muss. Den Nachweis dafür liefert die Entsendebescheinigung A1 (früher E101). Das Formular A1 bescheinigt, dass die Mitarbeiter in ihrem Heimatland unfall-, kranken- und sozialversichert sind.

2. Jede Pflegekraft muss im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sein. Im Falle einer Krankheit hat die Betreuungskraft einen Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische Versorgung.

3. Zur Erfüllung der gesetzlichen Grenzen der Dienstleistungsfreiheit (BGBI. I 2004 Nr. 62, S. 2937, §21 BeschV) dürfen Sie als Auftraggeber:

(a) keinen direkten Einfluss zur Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben der entsendeten Mitarbeiterin ausüben
(b) selbst weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellen
(c) keine direkten Weisungen erteilen
(d) nicht zeitbezogen, sondern auf das Ergebnis ausgerichtet vergüten
(e) kein Direktionsrecht ausüben
(f) den entsendeten Mitarbeiter des Leistungserbringers nicht in eigene Betriebsabläufe einbinden.

Alle Aufgaben sollen also von einer Pflegekraft selbständig ausgeübt werden. Alle Einzelheiten wurden bereits vorher genau festgelegt.

4. Der Vertrag über die Pflege wird direkt mit dem Unternehmen in Polen abgeschlossen. Es entsteht keinesfalls ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Betreuungskraft.

5. Das Betreuungspersonal darf keine medizinische Versorgung übernehmen.

6. Im Dienstleistungsvertrag muss die Einhaltung des Mindestlohngesetztes garantiert werden.

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT –
24 STUNDEN-PFLEGE

Bei den von DIANNA 24 vermittelten Pflegekräften handelt sich um eine legale Beschäftigung. Die anfallenden Betreuungskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Generell ist die Absetzbarkeit davon abhängig, wer der Auftraggeber ist. Hier ist es entscheidend, ob die pflegebedürftige Person oder ihre Kinder als Auftraggeber gelten.

Wenn die pflegebedürftige Person selbst als Auftraggeber im Vertrag steht, tritt §35 des Steuergesetzes in Kraft. In diesem Fall können Kosten bis zu 20.000 EUR maximal geltend gemacht werden, was einer Steuergutschrift von ca. 4.000 EUR entspricht. Vorausgesetzt Steuern in der Höhe wurden auch bezahlt.

Die Situation, in der Kinder von einer pflegebedürftigen Person als Auftraggeber auftreten wird von §33 des Steuergesetzes geregelt. Es muss nachgewiesen werden, dass die pflegebedürftige Person für die Betreuungskosten nicht alleine aufkommen kann. Erst dann können die Pflegekosten geltend gemacht werden. DIANNA 24 empfiehlt einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die Absetzbarkeit zu gewährleisten.